das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am 16. April 2020 den sogenannten „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard“ veröffentlicht. Der Standard, so das Ministerium, sei bundesweit verbindlich von allen Unternehmen einzuhalten.
Den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard können Sie auf der Webseite des BMAS herunterladen.
Der Standard wurde mit dem Ziel auf den Weg gebracht, „durch die Unterbrechung der Infektionsketten die Bevölkerung zu schützen, die Gesundheit von Beschäftigten zu sichern, die wirtschaftliche Aktivität wiederherzustellen und zugleich einen mittelfristig andauernden Zustand flacher Infektionskurven herzustellen“.
Unterm Strich fordert der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard ein „betriebliches Maßnahmenkonzept für zeitlich befristete zusätzliche Maßnahmen zum Infektionsschutz vor SARS-CoV-2“.
Zielgruppe für die Umsetzung und Beachtung des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards:
- generell Verantwortliche im Sinne § 3 und § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Damit sind auch Pflichten des Arbeitgebers berührt.
- Arbeitgeber bzw. deren Beauftragte sowie Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit
- Mitarbeiter und alle betriebsfremden Personen wie Fremdfirmen und Besucher
Das fordert der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard:
Die vom BMAS als notwendig geforderten Infektionsschutzmaßnahmen im Betrieb betreffen technische, organisatorische und personenbezogene Vorkehrungen, bezogen beispielsweise auf Dienstreisen und Meetings, Handlungsanweisungen für Verdachtsfälle sowie Mund-Nase-Schutz und persönliche Schutzausrüstung.
Das können wir für Sie tun:
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